§ 55 Abs. 3 BeurkGBeurkundungsgesetz
Die im Urkundenverzeichnis registrierten Urkunden verwahrt der Notar in einer Urkundensammlung, einer elektronischen Urkundensammlung und einer…
§ 34 Abs. 3 BeurkGBeurkundungsgesetz
Haben die Beteiligten bei einem Erbvertrag die besondere amtliche Verwahrung ausgeschlossen, so bleibt die Urkunde in der Verwahrung des Notars.
§ 50 Abs. 1 Nr. 4 NotAktVVAufbewahrungsfristen
für die in der Erbvertragssammlung verwahrten Dokumente 100 Jahre,
§ 51 Abs. 2 Nr. 2 NotAktVVAufbewahrungsfristen für Altbestände
für die in der Urkundensammlung verwahrten Dokumente einschließlich der gesondert aufbewahrten Erbverträge mit dem Kalenderjahr, das auf die Beurkundung folgt,