Anlage 5 NotSan-APrV
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4297)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Bezeichnung der Schule)
mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht sowie an der praktischen Ausbildung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter gemäß teilgenommen.
§ 5 Absatz 1 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter,
§ 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Notfallsanitätergesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter,
§ 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Notfallsanitätergesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter*
Die Ausbildung ist – nicht – über die nach dem Notfallsanitätergesetz zulässigen Fehlzeiten hinaus – um . . . . . . . . . . . . Stunden – unterbrochen worden.
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