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Ist das Grundstück vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Mieter oder Pächter überlassen, so finden die Vorschriften des § 57 des Reichsgesetzes Anwendung.
Weitergehende Rechte eines Mieters oder Pächters, die sich aus den bisherigen Gesetzen ergeben, bleiben unberührt.
Ist das Grundstück einem Mieter oder Pächter überlassen, so finden die Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1, §§ 566c und 566d des Bürgerlichen Gesetzbuchs…
Ist das Eigentum an einem Grundstück dem Nutzer nach Maßgabe besonderer Gesetze zugewiesen worden oder zu übertragen, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes…
Werden Vorschriften dieses Gesetzes verletzt, so kann der Eigentümer des Nachbargrundstücks, sofern dieses Gesetz keine Regelung trifft, Ansprüche auf Grund der…
Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende, von der Regelung des § 11 Abs. 1 und des § 13 Abs. 2 abweichende Vereinbarungen bleiben unberührt.
Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Eigentum an Gewässern erster Ordnung einem anderen als dem Bund oder dem Land, an Gewässern zweiter Ordnung oder an…
Weitergehende Rauchverbote in anderen Vorschriften oder aufgrund von Befugnissen, die mit dem Eigentum oder dem Besitzrecht verbunden sind, bleiben unberührt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.