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Wird das Bergwerkseigentum oder die Verleihungsurkunde aufgehoben, so hat das Oberbergamt das Grundbuchamt unter Mitteilung einer Ausfertigung der Aufhebungsentscheidung um die Schließung des über das Bergwerk geführten Grundbuchblatts zu ersuchen.
Bei der Schließung sind die eingetragenen Belastungen von Amts wegen zu löschen.
Grundstücke, die dem Bergwerk als Bestandteil zugeschrieben sind, werden mit den darauf haftenden Belastungen in das über die Grundstücke ihres Bezirkes geführte Grundbuch eingetragen.
Bei der Schließung sind die eingetragenen Belastungen von Amts wegen zu löschen.
Ist das Bergwerkseigentum erloschen, so ersucht die zuständige Behörde das Grundbuchamt um die Löschung.
Der Bahneigentümer ist verpflichtet, die Eintragung und Löschung zu beantragen, und kann hierzu von der Bahnaufsichtsbehörde, welcher er ein Verzeichnis der zur…
Sofern im Falle des Absatzes 1 eine Eintragung im Grundbuch des belasteten Grundstücks oder die Schließung des Gebäudegrundbuchblattes nicht erfolgt ist, sind…
Ist das Bergwerkseigentum durch Verleihung begründet oder durch Konsolidation, Teilung von Grubenfeldern oder Austausch von Feldesteilen erworben, so hat das…
Das Bergwerk wird, soweit die Einrichtung des Grundbuchwesens dies gestattet, auf den Namen der Gewerkschaft in das Grundbuch eingetragen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.