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Für den Schutz der Ausübung einer Grunddienstbarkeit gelten, auch bevor das Grundbuch für das Grundstück als angelegt anzusehen ist, wenn die Grunddienstbarkeit in einem über das Grundstück geführten gerichtlichen Buche eingetragen ist, die Vorschriften des § 1029 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, anderenfalls die Vorschriften des Artikels 191 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Wiederkaufsrecht bei Rentengütern
Die Vorschrift des § 892 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, für welchen ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine…
Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn für jemand ein ihm nicht zustehendes anderes Recht im Grundbuch eingetragen ist, das zum Besitz des…
Die Vorschriften des § 41 sind auf die Grundschuld und die Rentenschuld entsprechend anzuwenden. Ist jedoch das Recht für den Inhaber des Briefes eingetragen,…
Die Übertragung des Eigentums kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen. Besitzschutz bei Grunddienstbarkeiten Artikel 28 Für den…
Bestehende Hypotheken Artikel 33 Bestehende Grundschulden Artikel 34 Übertragung von Vorschriften auf Rentenschulden Artikel 35 Die neben dem Bürgerlichen…
Auf das Vorkaufsrecht (Absatz 2) sind die §§ 463 bis 469, 472, 1098 Abs. 2, 1099 bis 1102 und 1103 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.