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Vor Feststellung der Versteigerungsbedingungen ist die Bahnaufsichtsbehörde zu hören.
Die oder der Betroffene ist vor der Entscheidung anzuhören.
Sind vor der Bekanntmachung der Terminsbestimmung Versteigerungsbedingungen festgestellt, so soll in der Terminsbestimmung der Ort angegeben werden, wo die…
Vor der Entscheidung müssen beide Teile gehört und die Verhältnisse durch Kommissare der beiden Behörden an Ort und Stelle untersucht werden.
Die oder der Betroffene ist vor der Entscheidung anzuhören.
Die Anhörungsbehörde soll
Die betroffene Anwärterin oder der betroffene Anwärter ist vor der Entscheidung anzuhören.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.