Gesetze
Gesetz wird geladen …
Ein Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die Vorschriften der Strafprozessordnung (§§ 52, 53, 53a) finden Anwendung.
Ein Zeuge kann ferner die Auskunft auf solche Fragen verweigern, bei deren wahrheitsgemäßer Beantwortung er sich der Gefahr einer Ministeranklage aussetzen würde.
In den Fällen, in denen nach diesem Gesetz ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht, findet § 56 der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung.
Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens.
Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr…
Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. Auch aus anderen…
Zeugen des Vorfalls und der Vorgänge, die zu ihm geführt haben oder geführt haben können, sind zur wahrheitsgemäßen Aussage und Sachverständige sind auf…
Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. Das Gericht kann…
Zeugen können die Auskunft auf Fragen verweigern, deren Beantwortung ihnen oder Personen, die im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung ihre Angehörigen…
die oder der um Auskunft angehaltene Polizeibeschäftigte der Polizeibehörde ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Absatz 1 der Strafprozeßordnung hat oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.