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Die Bezirksregierungen ernennen die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreter für die Bundestagswahlen sowie die Kreiswahlleiter und die Stadtwahlleiter und ihre Stellvertreter für die Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlen).
Der Bürgermeister
ernennt die Wahlvorsteher, die Wahlvorsteher für die Briefwahl sowie ihre Stellvertreter,
beruft die Beisitzer der Wahlvorstände und der Wahlvorstände für die Briefwahl,
entscheidet, wieviel Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen zu können.
die Zahl der Briefwahlvorstände und ihrer Mitglieder zu bestimmen, die Briefwahlvorsteher, die stellvertretenden Briefwahlvorsteher und die Beisitzer zu berufen…
Der Bürgermeister bestimmt, wieviel Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltag feststellen zu können.
die Mitglieder des Wahlvorstandes und des Briefwahlvorstandes zu berufen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Gesetzes, § 5 Abs. 2, § 6),
Der Bürgermeister bestimmt, wieviel Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltag feststellen zu können.
Wahlorgane sind für das Land der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss, für den Wahlkreis der Kreiswahlleiter und der Kreiswahlausschuss, für die…
Der Bürgermeister oder in seinem Auftrag der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.