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§ 1 ist anzuwenden, wenn bei der Ermittlung des Einheitswerts die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zugrunde zu legen sind.
§ 1 ist anzuwenden, wenn bei der Ermittlung der Einheitswerte die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zu Grunde zu legen sind.
In den Fällen, in denen die Einheitswerte der bebauten Grundstücke im Sachwertverfahren zu ermitteln und die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zugrunde zu…
Die Einheitswerte des Grundbesitzes, denen die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zugrunde liegen, sind erstmals anzuwenden bei der Feststellung von…
Bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes auf den 1. Januar 1964 sowie bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte des…
Die Einheitswerte für Mineralgewinnungsrechte, denen die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1972 zugrunde liegen, sind erstmals anzuwenden bei der Feststellung von…
Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens und des Inlandsvermögens ist § 74 Abs. 1 Nr. 3 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 24 von dem Zeitpunkt an anzuwenden, von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.