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Kirchensteuern können nach Maßgabe der Steuerordnungen
als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer,
als Ortskirchensteuer
nebeneinander als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer und als Ortskirchensteuer
erhoben werden.
Die Steuerordnungen werden von den Diözesen der Katholischen Kirche und den Evangelischen Landeskirchen erlassen.
Über die Höhe der zu erhebenden Kirchensteuern beschließt die nach der Steuerordnung zuständige Körperschaft. II. Persönliche Steuerpflicht
die steuerberechtigte Religionsgemeinschaft die Kirchensteuern nach den gleichen Steuersätzen wie die steuerberechtigten Kirchen erhebt,
die Landeskirchen,
erlassen das für Kirchenangelegenheiten zuständige Ministerium und das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium im Benehmen mit den Kirchen.
Wird die Kirchen- beziehungsweise Kultussteuer als Ortskirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes) erhoben, so können
als Zuschlag zur Vermögensteuer (Kirchensteuer vom Vermögen),
im Gebiet von Nordrhein-Westfalen erheben, wird den Finanzämtern übertragen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.