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Wird innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine in Vollzug des § 2 beschlossene neue oder geänderte Satzung zur Genehmigung nicht vorgelegt oder wird die Genehmigung versagt, ordnet der Regierungspräsident in Düsseldorf den Beitritt der Städte Nettetal und Willich zum Sparkassenzweckverband Stadt Krefeld/Kreis Viersen an und ändert dessen Satzung entsprechend.
Haben sich die Beteiligten innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Übertragung der Zweigstelle und über einen angemessenen Ausgleich nach § 3 nicht geeinigt, ordnet der Regierungspräsident in Düsseldorf nach Anhörung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes die Übertragung an und regelt die Auseinandersetzung.
Haben sich die Beteiligten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Übertragung der Zweigstelle und über einen angemessenen…
Haben sich die Beteiligten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Übertragung der Zweigstellen und über einen angemessenen…
Haben sich die Beteiligten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Übertragung der Zweigstellen und über einen angemessenen…
Haben sich die Beteiligten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Übertragung der Zweigstellen und über einen angemessenen…
Haben sich die Beteiligten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Übertragung der Zweigstellen und über einen angemessenen…
Haben sich die Beteiligten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Übertragung der Zweigstellen und über einen angemessenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.