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Haben sich die Beteiligten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Übertragung der Zweigstellen und über einen angemessenen Ausgleich nicht geeinigt, ordnet der Regierungspräsident in Detmold nach Anhörung der betroffenen Sparkassen, ihrer Gewährträger und des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes die Übertragung an und regelt die Auseinandersetzung einschließlich des angemessenen Ausgleichs.
Haben sich die Beteiligten innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Übertragung der Zweigstellen und über einen angemessenen…
Haben sich die Beteiligten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Übertragung der Zweigstellen und über einen angemessenen…
Haben sich die Beteiligten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Übertragung der Zweigstellen und über einen angemessenen…
Haben sich die Beteiligten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Übertragung der Zweigstellen und über einen angemessenen…
Haben sich die Beteiligten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Übertragung der Zweigstellen und über einen angemessenen…
Haben sich die Beteiligten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Übertragung der Zweigstellen und über einen angemessenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.