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Von der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 1 des Landpachtverkehrsgesetzes sind Landpachtverträge über landwirtschaftliche Betriebe oder Grundstücke bis zu einer Größe von 1 ha ausgenommen.
Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 bleiben Begünstigte mit einer Betriebsgröße von bis zu 10 Hektar landwirtschaftlicher Fläche unberücksichtigt.
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Begünstigte mit einer Betriebsgröße von bis zu 10 Hektar landwirtschaftlicher Fläche.
Von der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 1 des Landpachtverkehrsgesetzes sind Landpachtverträge über Grundstücke ausgenommen, die selbst oder zusammen mit anderen…
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zur erleichterten Durchführung des Gesetzes Landpachtverträge über landwirtschaftliche Betriebe oder…
Änderungen im Sinne des Absatzes 1, die die Betriebssicherheit nicht berühren oder nur der Unterhaltung dienen, sind von der Anzeigepflicht ausgenommen.
Der Abschluß eines Landpachtvertrags und die Vertragsänderung sind binnen eines Monats nach ihrer Vereinbarung anzuzeigen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.