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Das Ministerium erlässt für den Landesbetrieb Wald und Holz eine Betriebssatzung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.
Der Landesbetrieb Wald und Holz gibt sich mit Zustimmung des Ministeriums eine Geschäftsordnung.
Beim Landesbetrieb wird ein Verwaltungsrat gebildet. Das Nähere regelt das Ministerium.
Der Landesbetrieb Wald und Holz ist als Landesbetrieb nach § 14a LOG organisiert. Er unterhält Außenstellen, die die Bezeichnung „Forstamt“ führen können.
Das Landesamt und der Landesbetrieb Wald und Holz NRW sollen bezogen auf die Nationalparkflächen in den zentralen Bereichen ihrer Organisation kooperieren und,…
Der Landesbetrieb Wald und Holz überwacht die Einhaltung der Gebote und Verbote nach Absatz 1. Er kann im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde die…
Soweit in diesem Gesetz und in den Verordnungen zu diesem Gesetz sowie in anderen Gesetzen und Verordnungen nichts anderes bestimmt ist, ist der Landesbetrieb…
Die Landesbetriebskommission berät den Landesbetrieb Wald und Holz. Ihr ist zu Fragen, die die strategische Zielsetzung des Landesbetriebes Wald und Holz…
Die Aufsicht über die Waldwirtschaftsgenossenschaft wird durch den Landesbetrieb Wald und Holz ausgeübt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.