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Der Parlamentarische Staatssekretär wird vom Ministerpräsidenten im Einvernehmen mit dem Mitglied der Landesregierung, dem er beigegeben wird, ernannt. Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde.
Die Parlamentarischen Staatssekretäre werden vom Bundespräsidenten ernannt. Der Bundeskanzler schlägt dem Bundespräsidenten die Ernennung im Einvernehmen mit…
Der Ministerpräsident kann ein Mitglied des Landtags zum Parlamentarischen Staatssekretär berufen.
Der Parlamentarische Staatssekretär hat vor dem Ministerpräsidenten einen Eid entsprechend Artikel 53 der Landesverfassung zu leisten.
Die für Landesminister geltenden Vorschriften des Artikels 64 Abs. 2, Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 der Landesverfassung sowie der §§ 3 bis 4 d und 15 bis 18 des…
Die Parlamentarischen Staatssekretäre können jederzeit entlassen werden, sie können jederzeit ihre Entlassung verlangen. Der Bundeskanzler schlägt dem…
Mitgliedern der Bundesregierung können Parlamentarische Staatssekretäre beigegeben werden; sie müssen Mitglieder des Deutschen Bundestages sein, bei der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.