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Die Wahlzeit des nach der Gebietsänderung zu wählenden Rates der Gemeinde Oberbruch-Dremmen endet mit Ablauf der Wahlzeit der Vertretungen, die bei den nächsten allgemeinen kommunalen Neuwahlen gewählt werden. § 29 Abs. 1 der Gemeindeordnung findet insoweit keine Anwendung.
Die Wahl des nach der Gebietsänderung zu wählenden Rates der Gemeinde Nörvenich endet mit Ablauf der Wahlzeit der Vertretungen, die bei den nächsten allgemeinen…
Die Wahlzeit des nach der Gebietsänderung neu zu wählenden Rates der Stadt Freckenhorst endet mit Ablauf der Wahlzeit der Vertretungen, die bei den nächsten…
Die Wahlzeit der nach der Neugliederung zu wählenden Räte endet mit Ablauf der Wahlzeit der Vertretungen, die bei den nächsten allgemeinen kommunalen Neuwahlen…
Die Wahlzeit der nach der Neugliederung zu wählenden Räte endet mit Ablauf der Wahlzeit der Vertretungen, die bei den nächsten allgemeinen kommunalen Neuwahlen…
Die Wahlzeit der nach der Neugliederung zu wählenden Räte und des Kreistages des Landkreises Herford endet mit Ablauf der Wahlzeit der Vertretungen, die bei den…
Die Wahlzeit der nach der Neugliederung zu wählenden Räte und des Kreistages des Landkreises Lüdenscheid endet mit Ablauf der Wahlzeit der Vertretungen, die bei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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