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In den neuen Gemeinden üben vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Neuwahl der Personalvertretungen die diesen nach dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) vom 28. Mai 1958 (GV. NW. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 1966 (GV. NW. S. 305), zukommenden Befugnisse und Pflichten Personalkommissionen aus. Sie bestehen aus je einem Mitglied des Personalrats a) der zu der neuen Gemeinde ganz oder teilweise zusammengeschlossenen bisherigen Gemeinden und b) der aufgelösten Ämter, wenn Aufgaben dieser Körperschaft ganz oder teilweise auf die neue Gemeinde übergehen. Für die Wahl der Mitglieder gilt § 31 Abs. 2 Satz 1 LPVG entsprechend.
Auf die Geschäftsführung der Personalkommission finden die §§ 31 bis 43 LPVG entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß alle Angelegenheiten als gemeinsame Angelegenheiten gelten.
Der Wahlvorstand für die Neuwahl der Personalvertretungen ist spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen.
In den übrigen neuen Gemeinden üben vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Neuwahl der Personalvertretungen die diesen nach dem…
In den neuen Gemeinden üben vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Neuwahl der Personalvertretungen die diesen nach dem Landespersonalvertretungsgesetz…
In den übrigen neuen Gemeinden üben vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Neuwahl der Personalvertretungen die diesen nach dem…
In den übrigen neuen Gemeinden üben vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Neuwahl der Personalvertretungen die diesen nach dem…
Für die Wahl der Mitglieder der Personalkommissionen und ihre Stellvertreter gilt § 31 Abs. 2 Satz 1 LPVG entsprechend. Auf die Geschäftsführung der…
Auf die Geschäftsführung der Personalkommission finden die §§ 31 bis 43 LPVG entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß alle Angelegenheiten als gemeinsame…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.