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Dem Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden werden für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel 22 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 Satz 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 verliehen.
Der Christengemeinschaft in Nordrhein-Westfalen werden die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel 22…
Die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erfolgt auf der Grundlage der Verfassung für den Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden vom…
Der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde (Baptistengemeinde) Wetter-Grundschöttel werden die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140…
Dem Bund Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland werden für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen…
Der Evangelisch-methodistischen Kirche in Nordwestdeutschland werden die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes…
Der Herrnhuter Brüdergemeine in Nordrhein-Westfalen werden die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.