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Das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.
§ 72 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 LPVG ist auf den WDR mit der Maßgabe anwendbar, dass § 72 Absatz 1 Satz 1 LPVG nicht für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gilt, die ein Entgelt nach der höchsten Vergütungsgruppe des WDR-Vergütungstarifvertrages in seiner jeweiligen Fassung oder darüber hinaus erhalten.
Die endgültig entscheidende Stelle (§ 68 LPVG) ist die Intendantin oder der Intendant.
§ 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG gilt nicht für Beschäftigte, die aufgrund eines Tarifvertrags auf Produktionsdauer beschäftigt werden.
§ 40 Absatz 1 LPVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Ersatz von Reisekosten nach den für WDR-Beschäftigte geltenden Regelungen richtet.
Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Lehrkräfte-Personalvertretungen gelten die §§ 1 bis 27 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vorschriften…
Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Lehrkräfte-Personalvertretungen gelten die §§ 1 bis 3, § 5 Absatz 1 Satz 1, §§ 6 bis 23 und § 26, außerdem in…
Für die Wahl der Mitglieder der Personalkommissionen und ihre Stellvertreter gilt § 31 Abs. 2 Satz 1 LPVG entsprechend. Auf die Geschäftsführung der…
Die Vorschriften der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz gelten entsprechend.
Die Regelungen des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514) in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. Teil 3 Personal,…
Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WO-LPVG).
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.