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Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedürfen bei landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Genehmigung des zuständigen Ministeriums. Die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedarf außerdem der Genehmigung des Finanzministeriums. Der Haushaltsplan und der Beschluss über die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge sind dem zuständigen Ministerium spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen. Der Haushaltsplan und der Beschluss können nur gleichzeitig in Kraft treten.
Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedürfen bei landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts der…
Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedürfen bei bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts der…
Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung, die mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des…
Ist die landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts berechtigt, von ihren Mitgliedern Umlagen oder Beiträge zu erheben, so ist die Höhe der…
Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Vermerke, die das Finanzministerium in den Entwurf des Haushaltsplans nicht aufgenommen hat, unterliegen…
Die Leistung von Ausgaben, die durch Einnahmen aus Krediten gedeckt werden sollen und als solche im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan bezeichnet sind, und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.