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Für eine erhöhte Bedarfslage bei Großschadensereignissen und bei Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter und Kranker ist Vorsorge für eine schnelle und ausreichende notfallmedizinische Versorgung mit Arzneimitteln (einschließlich Antidota) und Medizinprodukten zu treffen. Die vorrätig zu haltenden Arzneimittel und Medizinprodukte sowie deren jeweilige Menge ergeben sich aus der Anlage 1. Mit Zustimmung der Träger der Rettungsdienste (Ärztliche Leitung Rettungsdienst/Leitende Notärztin/Leitender Notarzt) dürfen auch wirkstoffgleiche Arzneimittel und bei besonderen örtlichen Gegebenheiten (z.B. Chemiebetriebe) weitere Antidote vorrätig gehalten werden.
Für die überregionale Versorgung bei Großschadensereignissen werden Arzneimittel und Medizinprodukte nach der Anlage 2 vorrätig gehalten.
Bei radioaktiven Arzneimitteln gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vorsichtsmaßnahmen aufzuführen sind, die der Verwender und der Patient…
In der Apothekenbetriebsordnung nach Absatz 1 Satz 1 können Regelungen getroffen werden über Bei den Regelungen nach Satz 1 Nummer 8 zum Warenlager der…
Der Apothekenleiter muss sicherstellen, dass die Arzneimittel mit folgenden Wirkstoffen entweder in der Apotheke vorrätig gehalten werden oder kurzfristig…
Die Bevorratung und Lagerung muss den apotheken- und arzneimittelrechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Krankenhausträger haben sicherzustellen, dass im…
Im Rahmen der Bewältigung von Großschadensereignissen und Katastrophen unterstützen die in der Rechtsverordnung nach Absatz 6 ausgewählten Krankenhäuser die…
Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Näheres zur Arzneimittelbevorratung, der Finanzierung, Art und Größe der für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.