Gesetze
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Soweit Aufgaben der Landschaftsverbände auf andere kommunale Körperschaften übergehen, geht das zur Aufgabenerfüllung erforderliche bzw. bestimmte Vermögen auf den neuen Aufgabenträger über. Die Beteiligten können einvernehmlich Regelungen über einen angemessenen finanziellen Ausgleich treffen.
Vermögen und Schulden der Provinzialverbände werden mit Inkrafttreten des Gesetzes Vermögen und Schulden der Landschaftsverbände. Vermögensteile, die bei…
Neue Aufgaben können den Landschaftsverbänden nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden. Soweit ihnen dadurch zusätzliche Lasten…
Die Beteiligten können vereinbaren, dass das Vermögen der bisher bestehenden Zweckverbände mit der Bekanntmachung der Verbandssatzung der nach Absatz 1…
Der Vermögensplan ist insbesondere zu ändern, wenn die Gesamtsumme der Ausgaben wesentlich erhöht werden soll oder zusätzliche Deckungsmittel aus dem Haushalt…
Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen an den Landschaftsverband.
Kann ein Landschaftsverband nicht rechtzeitig tätig werden, hat die kreisfreie Stadt oder der Kreis die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Dies gilt insbesondere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.