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Für Empfängerinnen und Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei ihrem Eltern wohnen, ist nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1846) der Träger der Ausbildungsförderung zuständig.
Zuständig sind die Ämter und die Landesämter für Ausbildungsförderung nach Maßgabe der §§ 39, 40, 40a und 45 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.
Die Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studierendenwerken und die Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten sind vorbehaltlich…
Anspruch auf einen Zuschuss haben allein stehende Personen und Haushaltsvorstände, oder Haushaltsvorstand ist im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 der Wohngeldempfänger,…
nicht bei den Eltern wohnende Auszubildende, denen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bewilligt wurden, und
in den Fällen des § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Heizkostenzuschussgesetzes die für die Durchführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes zuständigen Ämter…
Zuständig für die Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses an Empfängerinnen und Empfänger von Wohngeld und auf Antrag ist die Gemeinde.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.