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Für die Ermittlung der nach § 3 in der Erklärung anzugebenden Emissionen kommen folgende Methoden in Betracht:
Messungen als fortlaufende Messungen oder Einzelmessungen aus der Eigenkontrolle, der Betriebsüberwachung oder vergleichbaren Erhebungen.
Berechnungen auf der Basis von begründeten Rechnungen unter Verwendung von Emissionsfaktoren oder Massenbilanzen.
Schätzungen auf der Basis von Massenbilanzen, Messergebnissen oder Leistungs- oder Auslegungsdaten von gleichartigen Anlagen, sofern die Leistung, Kapazität und die Betriebsbedingungen annähernd vergleichbar sind oder durch Schätzungen auf der Basis vergleichbarer Grundlagen.
Soweit in dieser Verordnung nicht anders bestimmt, hat der Verantwortliche die Brennstoffemissionen für die in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten…
Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Brennstoffemissionen für die in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe durch Multiplikation der…
Die Menge der auf einen in Verkehr gebrachten Brennstoff entfallenden Brennstoffemissionen berechnet sich nach folgender Formel: Erläuterung der Abkürzungen:…
die gemäß § 5 ermittelten Brennstoffemissionen für die in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe und
„Erfassung von Treibhausgasemissionen“ die Maßnahmen, die durchgeführt werden, um Treibhausgasemissionen — durch Messung und Berechnung — zu quantifizieren und…
Emissionen sind wie folgt zu ermitteln:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.