Gesetze
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Die Vertreterin oder der Vertreter der Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Vorstandes entsprechend einzuladen. Ihr oder ihm ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit, auch durch Beauftragte, über alle Angelegenheiten des Verbandes unterrichten. Sie kann mündliche und schriftliche Berichte anfordern, Akten und andere Unterlagen einfordern sowie an Ort und Stelle prüfen und besichtigen.
Die Aufsichtsbehörde kann an Sitzungen der Verbandsorgane sowie an Sitzungen der unmittelbaren Tochtergesellschaften des EVS und deren jeweiliger Organe…
Die Aufsichtsbehörde kann sich im Rahmen der Aufsicht jederzeit, auch durch Beauftragte, über alle Angelegenheiten des Verbandes unterrichten.
Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Vertreterversammlung unter Übersendung der Tagesordnung sowie unter Angabe des Ortes und des Zeitpunkts der…
Die Aufsichtsbehörde kann sich im Rahmen der Aufsicht jederzeit, auch durch Beauftragte, über alle Angelegenheiten des Verbandes unterrichten.
Die Aufsichtsbehörde kann sich im Rahmen der Aufsicht jederzeit, auch durch Beauftragte, über alle Angelegenheiten des Verbandes unterrichten.
Die Aufsichtsbehörde kann sich im Rahmen der Aufsicht jederzeit, auch durch Beauftragte, über alle Angelegenheiten des Verbandes unterrichten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.