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Bei der Versteigerung ist nach § 1239 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und nach § 817 Absatz 1 bis 3 und § 818 der Zivilprozessordnung zu verfahren. Die Empfangnahme des Erlöses durch den versteigernden Beamten oder die Vollstreckungsbehörde gilt als Zahlung des Schuldners, es sei denn, dass der Erlös nach § 39 Absatz 4 hinterlegt wird.
Die Empfangnahme des Erlöses durch den versteigernden Beamten gilt als Zahlung des Vollstreckungsschuldners, es sei denn, dass der Erlös hinterlegt wird (§ 308…
1Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet; § 979 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend. 2Bleibt die Versteigerung erfolglos,…
§ 1239 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend; bei der Versteigerung vor Ort (§ 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) ist auch § 1239 Absatz 2…
1Bei der Versteigerung ist nach § 1239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und nach § 817 Abs. 1 bis 3, §§ 817a und 818 der…
Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet; § 979 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend. Bleibt die Versteigerung erfolglos,…
Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet; § 979 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend. Bleibt die Versteigerung erfolglos,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.