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Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die Erklärung des Vollziehungsbeamten, dass er die Sachen zur Deckung der ihrer Art und Höhe nach zu bezeichnenden Beträge pfände. Die Erklärung ist in die Niederschrift aufzunehmen. Dem Schuldner ist die weitere Pfändung mitzuteilen.
Ist die erste Pfändung im Auftrage einer anderen Vollstreckungsbehörde oder durch einen Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung erfolgt, so ist dieser Vollstreckungsbehörde oder dem Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden. Die gleiche Pflicht hat ein Vollstreckungsbeamter der Justizverwaltung, der eine Sache pfändet, die bereits im Auftrage einer Vollstreckungsbehörde gepfändet ist.
Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in die Niederschrift aufzunehmende Erklärung des Vollziehungsbeamten, dass er die Sache für die zu…
Der Vollziehungsbeamte hat dem Vollstreckungsschuldner die Pfändung mitzuteilen.
Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in das Protokoll aufzunehmende Erklärung des Gerichtsvollziehers, dass er die Sachen für seinen Auftraggeber…
1Ist die erste Pfändung durch eine andere Vollstreckungsbehörde oder durch einen Gerichtsvollzieher vorgenommen worden, so ist dieser Vollstreckungsbehörde oder…
Der Vollziehungsbeamte hat dem Schuldner die Pfändung mitzuteilen.
Die Aufforderungen und die sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind vom Vollziehungsbeamten mündlich zu erlassen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.