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Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten wird für den Eisenbahnverkehr der nichtbundeseigenen Eisenbahnen folgender Kostensatz je Personen-Kilometer festgesetzt: 16,22 Euro-Cent. Zusatz: (Artikel 2 Nummer 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2006)
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Nummern 3, 7, 9 und 11 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. (Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2006) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Zum Textanfang
Die auf den Nummern 3, 7, 9 und 11 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch…
Artikel 1 Nr. 2, Artikel 3 und 4 (§ 1 Absatz 1 Satz 6) dieser Verordnung treten zum 31. Dezember 2010 außer Kraft. Hinweis Wiederherstellung des…
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Der Minister für Wirtschaft und Verkehr…
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung…
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung…
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Die Landesregierung des Landes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.