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Zuständige Behörde für die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Kündigung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sind die Bezirksregierungen.
Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde
Zuständige Behörde für die Ausführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ist bis zum 30. Juni 2017 das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen…
Die Bezirksregierungen sind die zuständigen Behörden für
Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde für die Entscheidung über die Anerkennung und die Überwachung von Ausbildungsstätten gemäß Anlage 17. Abschnitt 5…
Zuständige Behörden zur Ausführung der Abschnitte 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) sind die…
Die Bezirksregierungen sind zuständig für
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.