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Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte und für folgende Bauarten sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise sowie Übereinstimmungsbestätigungen nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5, § 18 Absatz 3 und 4, den §§ 20, 21, 22 sowie 24 und 25 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden BauO NRW 2018 genannt) erforderlich:
Abwasserbehandlungsanlagen
Kleinkläranlagen, die für einen Anfall von Abwässern bis zu 8 m3/Tag bemessen sind,
Leichtflüssigkeitsabscheider für Benzin und Öl,
Fettabscheider,
Amalgamabscheider für Zahnarztpraxen,
Anlagen zur Begrenzung von Schwermetallen in Abwässern, die bei der Herstellung keramischer Erzeugnisse anfallen,
Anlagen zur Begrenzung von abfiltrierbaren Stoffen, Arsen, Antimon, Barium, Blei und anderen Schwermetallen, die für einen Anfall von bei der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern anfallenden Abwässern bis 8 m3/Tag bemessen sind,
Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern,
Anlagen zur Begrenzung des Silbergehaltes in Abwässern aus fotografischen Verfahren und
Anlagen zur Begrenzung von Halogenkohlenstoffen in Abwässern von chemischen Reinigungen;
Bauprodukte und Bauarten für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen:
Auffangwannen und -vorrichtungen sowie vorgefertigte Teile für Auffangräume und -flächen,
Abdichtungsmittel für Auffangwannen, -vorrichtungen, -räume und für Flächen,
Behälter,
Innenbeschichtungen und Auskleidungen für Behälter und Rohre,
Rohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen und
Sicherheitseinrichtungen.
serienmäßig hergestellte Bauprodukte, die nicht unter Nummer 1 fallen und für die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften ein Verwendbarkeitsnachweis erteilt…
bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen…
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, welche die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April…
die erforderlichen Abwasseranlagen vorhanden und benutzbar sind und die Abwasserbeseitigung entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist.
angemessene Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder Beseitigung der Ursachen der Verschmutzung und
oberirdische Anlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten und feste Stoffe, die mit wassergefährdenden Flüssigkeiten behaftet sind, mit einem Anlagenvolumen von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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