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Abweichend von § 36 Absatz 6 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG) vom10. September 2002 (BGBl. I S.3518), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723), können in Nordrhein-Westfalen lediglich folgende Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden:
Erlaubnis nach § 7 SprengG zum Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen,
Befähigungsschein nach § 20 SprengG für die Tätigkeit als verantwortliche Person.
Außerhalb des eigenen Betriebes haben die verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen die…
explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder
entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt oder
Explosivstoffe dürfen nur verbracht werden, wenn der Verbringungsvorgang von der zuständigen Behörde genehmigt ist. Eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde…
Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, erteilt die nach § 15 Absatz 7 zuständige Behörde die Genehmigung zum Verbringen von Explosivstoffen und…
zum Umgang und zum Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SprengG
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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