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Abweichend von § 48 Absatz 4 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch das vierte Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062), können in Nordrhein-Westfalen lediglich folgende Verfahren über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden:
Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige nach § 18 Absatz 1 Waffengesetz,
Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und zum gewerbsmäßigen Waffenhandel nach §§ 21 Absatz 1, 21a Waffengesetz und
Anzeigeverfahren beim Überlassen bestimmter Waffen nach § 34 Absatz 2, 4 und 5 Waffengesetz.
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt;
Hat der Besitzer einer Schusswaffe keine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1, so hat die Anzeige nach den Absätzen…
Hat der Besitzer eine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1, so hat die Anzeige nach Absatz 2 elektronisch zu…
auf Verlangen der zuständigen Behörde Nachweise vorzulegen, die belegen, dass die eingesetzten Personen die Anforderungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3…
Waffen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) in der jeweils geltenden Fassung oder
Straftaten nach § 19 Absatz 1, § 20a Absatz 1 und § 22a Absatz 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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