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Dieses Gesetz bindet die Landesbehörden bei wesentlich mittelstandsrelevanten Vorhaben, Verfahren und sonstigen Maßnahmen. Europäisches Beihilferecht und haushaltsrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.
Wesentlich mittelstandsrelevant im Sinne dieses Gesetzes sind solche Vorhaben, Verfahren und sonstige Maßnahmen, die - vor allem bezogen auf die Unternehmensgröße - erhebliche Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation, Kosten, Verwaltungsaufwand oder Arbeitsplätze in den Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft haben können.
Vertreterinnen und Vertreter des Landes in Organen juristischer Personen, die dem beherrschenden Einfluss des Landes unterliegen, wirken im Rahmen ihrer Aufsichts- und Vertretungsrechte und -pflichten auf die Berücksichtigung der Grundsätze und Ziele dieses Gesetzes hin.
Gemeinden und Gemeindeverbände sind bei wesentlich mittelstandsrelevanten Verfahren und Vorhaben im Rahmen ihrer Tätigkeit unter Berücksichtigung ihrer Selbstverwaltungsrechte gehalten, auf die Grundsätze und Ziele dieses Gesetzes hinzuwirken. Zur Verwirklichung mittelstandsgerechter Verfahren kann das für Wirtschaft zuständige Ministerium mit den kommunalen Spitzenverbänden Vereinbarungen abschließen, durch die eine Konkretisierung der Anforderungen an mittelstandsrelevante Verfahrensabläufe erfolgt. Unabhängig davon steht es Gemeinden und Gemeindeverbänden frei, durch den Erwerb geeigneter Gütezeichen und Zertifikate besonders ambitionierte Ansprüche in Hinsicht auf mittelstandsgerechte Verfahren zu unterstreichen. Teil 2 Mittelstandsgerechte Rahmenbedingungen
Mittelstandsrelevant im Sinne dieses Gesetzes sind solche Vorhaben, Verfahren und sonstige Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Wettbewerbsfähigkeit,…
Einflussnahme auf mittelstandsrelevante Vorhaben des Bundes und der EU im Rahmen der geltenden Gesetze,
Die Dienststellen des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und…
Soweit Dritte Aufgaben wahrnehmen oder Angebote bereitstellen, die auch im erheblichen Interesse der Träger öffentlicher Belange liegen, sind Letztere…
Die Behörden des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände arbeiten bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren zügig, effizient und ergebnisorientiert…
An den Verfahren nach § 4 Mittelstandsförderungsgesetz sind die Kammern und Verbände der gewerblichen Wirtschaft, der Freien Berufe und der Arbeitnehmer sowie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.