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Dieser Teil gilt für die Selbstüberwachung
des baulichen und betrieblichen Zustandes und der Funktionsfähigkeit von Kanalisationsnetzen für die öffentliche Abwasserbeseitigung oder die private Abwasserbeseitigung von befestigten gewerblichen Flächen (Niederschlagswasser und Schmutzwasser), die größer als drei Hektar sind, und
der Einleitung von Abwasser aus Entlastungsbauwerken dieser Kanalisationsnetze.
Kanalisationsnetze für die öffentliche Abwasserbeseitigung sind Einrichtungen, die der Abwasserentsorgung der Allgemeinheit dienen. Die Einrichtungen müssen in Erfüllung der nach § 46 Absatz 1 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133) in der jeweils geltenden Fassung bestehenden Abwasserbeseitigungspflicht dazu dienen, das Abwasser von Grundstücken eines festgelegten Gebietes zu sammeln und fortzuleiten, deren Eigentümer und Besitzer jederzeit wechseln können.
Netze für die Versorgung, die Verteilung und den Abfluss von Wasser und ihre Geräte sowie Triebwasserwege in Wasserkraftanlagen wie Druckrohre, -stollen und…
Dieser Teil gilt für im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten…
die Landesbetriebe sowie die Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen der Gemeinden und Gemeindeverbände,
Sie gilt für das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von Abwasser aus den in der Anlage 1 genannten…
Diese Verordnung gilt für die Erklärung der Art und Menge von Abwasser, das in den in Anhang 1 aufgeführten Anlagen anfällt und in Gewässer oder in öffentliche…
Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.