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Die Beamtin oder der Beamte informiert sich vor Studienbeginn über verschiedene Masterstudiengänge im Sinne des § 9 und stellt der dienstvorgesetzten Stelle den ausgewählten Studiengang in einem Gespräch vor. Die dienstvorgesetzte Stelle berät die Beamtin oder den Beamten unter Einbeziehung des dienstlichen Interesses, ob dieser Studiengang für den Erwerb der Laufbahnbefähigung für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes geeignet ist. Berücksichtigt werden hierbei die fachlichen und persönlichen Belange der Beamtin oder des Beamten. Gegenstand und Ergebnis des Gesprächs sind insbesondere bezüglich des vereinbarten Studiengangs aktenkundig zu machen.
Während des Studiums sind die regelmäßige Teilnahme an den Veranstaltungen sowie die Erbringung der Leistungsnachweise verpflichtend.
Die Beamtinnen oder die Beamten übermitteln die Leistungsnachweise regelmäßig an die dienstvorgesetzte Stelle.
Die dienstvorgesetzte Stelle unterstützt die Beamtinnen und die Beamten bei der Qualifizierung und steht während des Masterstudienganges mit ihnen in regelmäßigem, beratenden Kontakt.
Die Beamtinnen oder die Beamten übermitteln die Leistungsnachweise regelmäßig an die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle.
Das Masterstudium muss geeignet sein, in Verbindung mit den bisher erworbenen Qualifikationen und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen…
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob sie die Möglichkeit einer Qualifizierung durch ein Masterstudium anbietet und führt…
Eine Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen in zuvor abgeleisteten Masterstudiengängen erfolgt auf Antrag der Beamtin oder des Beamten durch die…
Eine Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen in zuvor abgeleisteten Masterstudiengängen erfolgt auf Antrag der Beamtin oder des Beamten durch die…
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle stellt auf der Grundlage von Modul-Nachweisen am Ende der modularen Qualifizierung für die Akten den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.