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Die Bezirksregierungen sind zuständig für die Überwachung der Anforderungen aus der Gefahrgutbeauftragtenverordnung und für Maßnahmen nach § 3 Absatz 4 und 5 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in den Unternehmen, einschließlich der Unternehmen auf Hafen- oder Flughafengeländen, soweit nicht nach § 5 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes dessen Durchführung dem Bund in bundeseigener Verwaltung obliegt, in § 7 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung eine andere Zuständigkeit festgelegt ist oder in dieser Verordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist.
Die Bezirksregierungen sind zuständig für die Kontrollen und Maßnahmen nach § 4 der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und…
Die Bezirksregierung Arnsberg ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung für den…
Die Bezirksregierung Arnsberg ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn…
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes für den Bereich der Unternehmen,…
Die Bezirksregierungen sind zuständig für Verwaltungsaufgaben, die nach den in Anlage 1 aufgeführten Rechtsvorschriften durchzuführen sind, soweit nicht in…
Die örtlichen Ordnungsbehörden (Hafenbehörden) sind zuständig für
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.