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Hochhäuser müssen selbsttätige Feuerlöschanlagen haben, die die Brandausbreitung in den Geschossen und den Brandüberschlag von Geschoss zu Geschoss ausreichend lang verhindern.
Bei Ausfall von Geräten oder Bauteilen, ohne die eine Versorgung der Feuerlöschanlagen in den Geschossen nicht möglich ist, müssen betriebsbereite Ersatzgeräte oder -bauteile deren Funktion übernehmen.
Selbsttätige Feuerlöschanlagen müssen zwei Steigleitungen in getrennten Schächten haben, damit bei Ausfall einer Steigleitung die Löschwasserversorgung über eine zweite Steigleitung in einem anderen Schacht gesichert ist. In Hochhäusern mit nicht mehr als 60 m Höhe genügt es, wenn die Verteilleitungen unmittelbar übereinander liegender Geschosse nicht an dieselbe Steigleitung angeschlossen sind.
Bei Ausfall der selbsttätigen Feuerlöschanlage in einer Geschossebene darf die Wirksamkeit der Feuerlöschanlage in anderen Geschossen nicht beeinträchtigt werden.
Bei gleichzeitiger Löschwasserentnahme von 200 l/min an drei Entnahmestellen darf der Fließdruck an diesen Entnahmestellen nicht weniger als 0,45 MPa und nicht mehr als 0,80 MPa betragen.
Hochhäuser müssen automatische Feuerlöschanlagen haben, die die Brandausbreitung in den Geschossen und den Brandüberschlag von Geschoss zu Geschoss ausreichend…
Selbsttätige Feuerlöschanlagen müssen vorhanden sein
geeignete Feuerlöscher und
selbsttätigen Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen für die Löschwasserversorgung,
sie selbsttätige Feuerlöschanlagen und Alarmierungsanlagen haben,
selbsttätigen Feuerlöschanlagen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.