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Außenwände müssen in allen ihren Teilen mit Ausnahme von Türen und Fenstern, Fugendichtungen und Dämmstoffen in nichtbrennbaren geschlossenen, linien- oder stabförmigen Profilen bestehen aus
nichtbrennbaren Baustoffen, soweit sie nicht feuerbeständig sind, bei Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen,
mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, soweit sie nicht feuerbeständig sind, bei Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen oder
mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, soweit sie nicht mindestens feuerhemmend sind, bei erdgeschossigen Verkaufsstätten.
Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; sie sind aus brennbaren Baustoffen…
Außenwände von Versammlungsstätten müssen in allen ihren Teilen mit Ausnahme von Türen und Fenstern, Fugendichtungen und Dämmstoffen in nichtbrennbaren…
Außenwände müssen in allen ihren Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Dies gilt nicht für
brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen, linien- oder stabförmigen Profilen oder Außenwandkonstruktionen.
mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bei Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen und bei erdgeschossigen Verkaufsstätten oder
feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen in Verkaufsstätten ohne selbsttätigen Feuerlöschanlagen oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.