Gesetze
Gesetz wird geladen …
Diese Dienstordnung nach § 144 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, gilt für alle Dienstordnungs-Angestellten (DO-Angestellte) der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, welche die im § 2 Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen erfüllen und in eine im Stellenplan vorgesehene Stelle (§ 2 Absatz 5) eingewiesen sind, sowie für den Personenkreis des § 11.
Die am 31. Dezember 2007 bei den eingegliederten Unfallversicherungsträgern tätigen Tarifbeschäftigten und Dienstordnungsangestellten sowie die zu ihrer…
Die Verordnung gilt für die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen.
Diese Verordnung gilt für folgende Mitgliedsunternehmen der Unfallversicherung Bund und Bahn im Sinne des § 125 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch:
Im Übrigen findet, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, die Prüfungsordnung der Hochschule der Deutschen Gesetzlichen…
Diese Verordnung gilt für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen.
Abweichend von § 1 Absatz 2 Nummer 5 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung - AZVO)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.