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Auf den bisherigen Dienstverträgen und Dienstordnungen beruhende günstigere Rechtsverhältnisse der DO-Angestellten bleiben unberührt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
Für Besatzungsmitglieder, die als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt sind, bleiben günstigere tarifvertragliche Regelungen unberührt.
Soweit nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften oder in dieser Dienstordnung etwas anderes bestimmt ist, gelten für die Rechtsverhältnisse der…
Etwaige Unionsvorschriften oder nationale Vorschriften, Gewohnheitsrechte und entsprechende Praxis, durch die den betroffenen Arbeitnehmern günstigere…
Regelungen in Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verträgen, die dem Arbeitnehmer weitergehende Ansprüche gewähren, bleiben unberührt.
Etwaige Unionsvorschriften oder einzelstaatliche Vorschriften, Gewohnheitsrechte und jede entsprechende Praxis, durch die den betroffenen Arbeitnehmern…
Dauert bei den in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten eine Kürzung der Dienstbezüge nach § 8 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.