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Für die Aufstellung von
Sorptionswärmepumpen mit feuerbeheizten Austreibern,
Blockheizkraftwerken in Gebäuden und
ortsfesten Verbrennungsmotoren
gelten § 3 Absatz 1 bis 5 sowie § 4 Absatz 1 bis 7 entsprechend.
Es dürfen
Sorptionswärmepumpen mit einer Nennleistung der Feuerung von insgesamt mehr als 50 kW,
Wärmepumpen, die die Abgaswärme von Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 50 kW nutzen,
Kompressionswärmepumpen mit elektrisch angetriebenen Verdichtern mit Antriebsleistungen von insgesamt mehr als 50 kW,
Kompressionswärmepumpen mit Verbrennungsmotoren,
Blockheizkraftwerke mit insgesamt mehr als 35 kW Nennleistung in Gebäuden und
ortsfeste Verbrennungsmotoren
nur in Räumen aufgestellt werden, die die Anforderungen nach § 5 erfüllen. Dies gilt auch für Kombinationen von Feuerstätten und Anlagen nach Nummern 1 bis 3 sowie 5, die gemeinsam betrieben werden sollen mit insgesamt mehr als 100 kW Nennleistung.
Die Verbrennungsgase von Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren in Gebäuden sind durch eigene, dichte Leitungen über Dach abzuleiten. Mehrere Verbrennungsmotoren dürfen an eine gemeinsame Leitung nach Maßgabe des § 7 Absatz 4 angeschlossen werden. Die Leitungen müssen außerhalb der Aufstellräume der Verbrennungsmotoren nach Maßgabe des § 7 Absatz 5 und 8 sowie § 8 beschaffen oder angeordnet sein.
Die Einleitung der Verbrennungsgase von Blockheizkraftwerken oder ortsfesten Verbrennungsmotoren in Abgasanlagen für Feuerstätten ist zulässig, wenn die einwandfreie Abführung der Verbrennungsgase und, soweit Feuerstätten angeschlossen sind, auch die einwandfreie Abführung der Abgase nachgewiesen ist. § 7 Absatz 1 gilt entsprechend.
Für die Abführung der Abgase von Sorptionswärmepumpen mit feuerbeheizten Austreibern und Abgaswärmepumpen gelten die §§ 7 bis 9 entsprechend.
Für die Aufstellung von ortsfesten Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerken Brennstoffzellen, Verdichtern oder Elektrolyseuren sowie die Ableitung ihrer…
Feuerstätten mit einer Nennleistung bis 28 kW und Wärmepumpen in Gebäuden nach Nummer 1,
ortsfesten Verbrennungsmotoren
Für ortsfeste Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen, Verdichter und Wasserstoff-Elektrolyseure sowie die Ableitung ihrer Prozessgase gelten…
Für Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke gilt die Verordnung nur, soweit diese Anlagen der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung…
nicht anderweitig genutzt werden, ausgenommen zur Aufstellung von Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe, Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.