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Die Übergangszahlung wird in Höhe des Dreizehnfachen des Unterschiedsbetrages gewährt, um den die monatlichen Nettobezüge im Beamtenverhältnis geringer sind als die monatlichen Nettobezüge im Arbeitnehmerverhältnis. Sie beträgt höchstens 1.533,88 Euro.
Beträgt der Unterschiedsbetrag monatlich 5,11 Euro oder weniger, wird eine Übergangszahlung nicht gewährt.
Die Höhe der Übergangszahlung ist das Dreizehnfache des Betrages, um den die Nettobezüge nach der Übernahme in das Beamtenverhältnis geringer sind als die…
Der Amtsträger erhält ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem er aus dem Amt ausscheidet, ein monatliches Übergangsgeld. Der Zeitraum, in…
Die Übergangszahlung wird in Höhe des Dreizehnfachen des Unterschiedsbetrages gewährt, um den die monatlichen Nettobezüge im Beamtenverhältnis geringer sind als…
Der Grundbetrag wird in Höhe von 50 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1 für drei Monate gewährt.
Eine Beamtin oder ein Beamter mit Dienstbezügen, die oder der nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger…
Das Übergangsgeld wird monatlich im voraus gezahlt. Ein Verzicht auf das Übergangsgeld ist zulässig.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.