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Ein Antrag oder eine Anzeige gilt erst dann als eingereicht, wenn der entsprechende Datensatz über den Antragsassistenten des Bauportal.NRW bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist. Soweit sie Datensätze über das Bauportal. NRW entgegennehmen, sind die zuständigen Bauaufsichtsbehörden verpflichtet, mindestens einmal werktäglich von Montag bis Freitag Datensätze auf der Datenübertragungsplattform abzurufen.
Bei der Übersendung elektronischer Dokumente trägt die oder der Antragstellende das Risiko des rechtzeitigen Zugangs.
Soweit die zuständige Bauaufsichtsbehörde über das Bauportal. NRW nur Anträge und Anzeigen ohne Bauvorlagen annimmt, gilt der über das Bauportal. NRW gestellte Antrag erst mit Eingang der Bauvorlagen bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde als eingereicht. Die Vorprüfungspflicht der Bauaufsichtsbehörde gemäß § 71 Absatz 1 der Landesbauordnung 2018 beginnt erst ab Eingang der Bauvorlagen.
Der Bauantrag ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde elektronisch einzureichen. Erfolgt die Antragstellung schriftlich, kann die Bauaufsichtsbehörde einen…
Absätze 1 und 2 gelten auch für erforderliche Unterlagen, die durch die Antragsstellenden oder Anzeigenden unmittelbar bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde…
Die zuständige Bauaufsichtsbehörde, die Datensätze über das Bauportal. NRW zwecks Bearbeitung eines Antrags oder einer Anzeige erhält, speichert diese nach den…
Der elektronische Antrag gilt mit Beginn der Übermittlung von Serviceportal. NRW an die zuständige Behörde als eingegangen. Der Nutzer wird über den Beginn der…
Das Bauportal. NRW dient als Informations- und Verwaltungsportal für die elektronische Einreichung von Anträgen und Anzeigen bei den Bauaufsichtsbehörden im…
Anträge und Anzeigen dürfen ausschließlich durch die Bauherrschaft selbst, eine Vertretung der Bauherrschaft oder durch von ihr bestellte Entwurfsverfassende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.