Gesetze
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Jede Spielerin und jeder Spieler ist verpflichtet, den Anordnungen des Personals der Spielbank und der Bediensteten der Aufsichtsbehörden Folge zu leisten und auf Verlangen Eintrittskarten und die erforderlichen Dokumente zur Identitätsfeststellung vorzuweisen.
Ansprechpartner bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Spielerinnen und Spielern und dem Personal über die Anwendung der Spielordnung und der Spielregeln ist die Spielbankleitung oder deren Beauftragte.
Die Spielregeln der Spielbank sind einzuhalten. Einwirkungen auf das Spielgeschehen mit dem Ziel, auf den Ausgang des Spiels Einfluss zu nehmen, jegliche Art der Manipulation ist nicht erlaubt. Insbesondere verboten sind:
ein Zusammenwirken von Spielerinnen und Spielern zur Umgehung von Höchsteinsätzen,
ein Zusammenwirken der Spielerinnen und Spieler untereinander oder mit dem Personal, mit dem Ziel, auf das Spielgeschehen und den Spielausgang Einfluss zu nehmen oder
die Verwendung von technischen Hilfsmitteln jeglicher Art, zum Beispiel Taschenrechner, Computer, Mobiltelefone, zum Zwecke der Einflussnahme auf den Spielablauf.
welche Verhaltensregeln innerhalb der Spielbank für die Spielerinnen und Spieler gelten,
Gespielt wird auf der Grundlage der allgemeinen, internationalen und von der für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörde genehmigten Spielregeln. Die in den…
Der Aufenthalt in den Spielbanken und die Teilnahme am Spiel ist minderjährigen Personen und den nach § 10 Absatz 2 oder 3 gesperrten Spielerinnen oder Spielern…
allgemeine, standortunabhängige Sicherheitsvorkehrungen, einschließlich visueller Überwachungsmaßnahmen zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Spielablaufs, zur…
Bei Unregelmäßigkeiten und Verstößen, die ein sofortiges Tätigwerden der Finanzaufsicht zweckdienlich erscheinen lassen oder bei Gefahr im Verzug, kann die…
Die Finanzaufsicht hat den gesamten Spielbetrieb unter Beachtung der Spielordnung NRW [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieser Verordnung], der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.