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Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) in der jeweils geltenden Fassung wird den örtlichen Ordnungsbehörden als Personalausweis- und Passbehörden für Deutsche in ihrer Zuständigkeit als eID-Karte-Behörden übertragen.
Für die Einziehung und Sicherstellung der eID-Karte sind neben den eID-Karte-Behörden auch die zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden (§ 2 Absatz 2…
Zuständige Behörde im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 eID-Karte-Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) sind die Personalausweis- und Passbehörden für…
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 des Paßgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S.…
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 des Personalausweisgesetzes vom 18.…
Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des eID-Karte-Gesetzes sind die Gemeinden.
Zuständige eID-Karte-Behörden im Sinne des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) in der jeweils geltenden Fassung sind die Gemeinden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.