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Die in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778, 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist, genannten Richtervorbehalte werden aufgehoben. Die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger hat das Verfahren der Richterin oder dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen, soweit gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden.
Am 31. Dezember 2021 anhängige Verfahren bleiben der Richterin oder dem Richter zugewiesen.
In der Verordnung nach Absatz 1 ist vorzusehen, dass der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen hat, soweit bei den…
Die Richtervorbehalte nach dem Rechtspflegergesetz werden aufgehoben für Soweit bei den Geschäften nach Satz 1 Nummern 1 bis 3 gegen den Erlass der beantragten…
Am 31. Dezember 2021 anhängige Verfahren bleiben dem Rechtspflegerdienst zugewiesen.
Bei veränderten Umständen kann die Richterin oder der Richter die Aufhebung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen beantragen.
Stimmt die Richterin oder der Richter, ihr oder sein Betreuer der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats schriftlich zu, so stellt das…
Richterinnen und Richter auf Probe oder kraft Auftrags sind, soweit erforderlich, ferner rechtzeitig vor Ablauf der in § 22 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 23 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.