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In den Haushaltsjahren 2022 und 2023 finden die Regelungen des § 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen auf die Haushalte von besonders von dem Schadensereignis betroffenen Kommunen nach § 2 Absatz 2 keine Anwendung. In ihrem Lauf unterbrochene Haushaltssicherungskonzepte können auf Antrag der Kommune mit Genehmigung der nach § 2 Absatz 5 zuständigen Aufsichtsbehörde entfallen. Der Antrag ist zusammen mit der Anzeige der Haushaltssatzung zu stellen. § 2 Absatz 5 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes für die Haushaltsjahre ab 2024 richtet sich nach § 76 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.
Der genehmigte Haushaltssanierungsplan tritt an die Stelle des Haushaltssicherungskonzepts und des individuellen Haushaltssanierungskonzepts nach § 76 der…
In den Haushaltsjahren 2022 und 2023 findet § 81 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen auf Haushalte von besonders von dem…
Der Kreis hat zur Sicherung seiner dauerhaften Leistungsfähigkeit ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen und darin den nächstmöglichen Zeitpunkt zu…
Die Haushaltswirtschaft des Landesverbandes Lippe ist nach den Anforderungen des Achten Teils der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und der…
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2021 bis 2023 sind jeweils nach den Vorschriften des Achten Teils der Gemeindeordnung für das…
Im Haushaltssicherungskonzept gemäß § 76 der Gemeindeordnung sind die Ausgangslage, die Ursachen der entstandenen Fehlentwicklung und deren vorgesehene…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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