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Für die Bestimmung der Zulassungszahl und die Vergabe der danach verfügbaren Studienplätze gelten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 34 und 35 der Vergabeverordnung NRW vom 13. November 2020 (GV. NRW. S. 1060), die zuletzt durch Verordnung vom 23. Mai 2023 (GV. NRW. S. 256) geändert worden ist.
Für die Bestimmung der Zulassungszahl und die Vergabe der danach verfügbaren Studienplätze gelten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die…
Für die Bestimmung der Zulassungszahl und die Vergabe der danach verfügbaren Studienplätze gelten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die…
Für die Bestimmung der Zulassungszahl und die Vergabe der danach verfügbaren Studienplätze gelten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, §§…
Diese Verordnung regelt die Vergabe von Studienplätzen in den Studiengängen mit festgesetzter Zulassungszahl an den Hochschulen in staatlicher Trägerschaft…
Diese Verordnung gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2021. Für die Studienplatzvergabe in früheren Semestern findet die…
Die nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung verfügbaren Studienplätze werden von der Stiftung für Hochschulzulassung im Zentralen Vergabeverfahren gemäß Kapitel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.