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In Verfahren wegen Verletzung der Lehrverpflichtung findet eine staatliche Mitwirkung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 nicht statt. Zum Textanfang
Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit
Kommt eine Antragstellerin oder ein Antragsteller oder eine Leistungsempfängerin oder ein Leistungsempfänger einer Mitwirkungspflicht nach § 27 Absatz 1 oder 2…
Der Antrag darf wegen fehlender Mitwirkung nur abgelehnt werden, nachdem die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Folge schriftlich oder elektronisch…
Die Mitwirkungspflichten nach Abs. 3 bestehen nicht, soweit
Ausbildende des Prüflings sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.
Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Personen im Sinne der §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.