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Forschungsinformationssysteme dienen den Hochschulen zur Erfüllung ihrer Berichts-, Informations- und Dokumentationspflichten sowie Aufgaben der Qualitätssicherung gemäß § 8 Absatz 3 sowie § 70 Absatz 3 und 4 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 704) geändert worden ist. Bei der Erfüllung wirken neben den Mitgliedern im Sinne des § 9 des Hochschulgesetzes auch die Angehörigen im Sinne des § 9 des Hochschulgesetzes und die nichtwissenschaftlich Beschäftigten mit.
Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre…
Die Hochschulen können insbesondere für Zwecke der Berichtslegung, des Controllings, der Planung, der Evaluierung, der Qualitätssicherung, der Statistik sowie…
1Die Hochschule errichtet zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein Informationssystem, das die Grunddaten der Hochschule enthalten muss. 2Dazu gehören insbesondere…
Die Hochschulen richten ein Informationssicherheitsmanagementsystem ein und arbeiten bei der Erfüllung dieser Aufgabe sowie ihrer Aufgabe nach Absatz 3 gemäß §…
Die Hochschulen arbeiten untereinander sowie mit den Kunsthochschulen bei der Lehre, Forschung und Kunstausübung dienenden dauerhaften Erbringung und…
Im Rahmen des Betriebs der Forschungsinformationssysteme dürfen die nachfolgend genannten Kategorien personenbezogener Daten zur Erfüllung von Berichts-,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.